Gold
lat. Aurum, chem. Zeichen Au,
Eigenschaft: spez. Gewicht 19,3 g/cm³, Schmelzpunkt 1064,8 Grad Celsius
Verwendung: Kapitalanlage, Münzwesen, Schmuck-, Elektro- und Dentaltechnik;
Silber
lat. Argentum, chem. Zeichen Ag,
Eigenschaft: spez. Gewicht 10,5 g/cm³, Schmelzpunkt 960,8 Grad Celsius
Verwendung: Kapitalanlage, Filmmaterial, Münzwesen, Schmuck-, Halbleiter-, Solar-, Wärmetechnik;
Handelsübliche Formen
Barren
unbearbeitetes Edelmetall, in Platten- oder Barrenform gegossen bzw. geprägt;
Verwendung: Kapitalanlage, industrielle Verarbeitung;
Münzen
Münzen können entsprechend den nationalen Gesetzmäßigkeiten
- ein Zahlungsmittel darstellen, welches der Staat aufgrund seiner Münzhoheit in Umlauf gegeben hat
- ein außer Kurs gesetztes Zahlungsmittel darstellen, Nennwert auf der Münze vorhanden
Handelsplätze
Silber
Rohstoffmärkte (London, Zürich, New York); gehandelt werden Standardbarren, mind. 995/1000 fein und mit einem Gewicht von ca. 1.000 Ounces = ca. 31,1 kg;
Gold
Die wichtigsten Handelsplätze sind die Goldbörse London und die Comex (Warenterminbörse) New York – hier werden überwiegend Futures gehandelt;
Einheit
Feinunze
Die Feinunze (engl. Troy Ounce) mit dem Einheitenzeichen oz. tr. wird für Feinedelmetalle verwendet. Ihr Gewicht bezieht sich auf den reinen Edelmetallanteil, d.h. das Gewicht eventueller Verunreinigungen wird vom Gesamtgewicht z.B. der Münze abgezogen. Eine Feinunze entspricht 31,1034807 Gramm.
Spezifische Begriffe
Gewicht
Brutto-, oder Rohgewicht = Gesamtgewicht einer Münze
(Edelmetall und unedle Beimischungen zur Härtung der Münze)
Nettogewicht oder Feingewicht = Edelmetallgewicht einer Münze
Feinheit
Verhältniszahl zur Angabe des Edelmetallanteils einer Legierung; im Münzwesen erfolgt die Angabe in 1000 Teilen
Nennwert
oder Nominalwert gibt an, welchen gesetzlichen Wert ein Zahlungsmittel hat. Der Nennwert einer Münze z.B. 1 oz Maple Leaf Gold = 50 Can. Dollar liegt meist weit unter dem inneren Wert (Metallwert), was eine Verwendung als reines Zahlungsmittel unwirtschaftlich macht.
Legierung
Den Metallen Gold oder Silber werden teils unedle Metalle beigemischt, um die Edelmetalle zu härten bzw. den Abrieb während des Zahlungsmittelumlaufs zu verringern. Die Farbe der beigemischten Legierungsmetalle gibt dem Gold eine andere Farbnuance. So schimmert der südafrikanische Krügerrand bedingt durch seinen Kupferanteil rötlich (auch als Rotgold bezeichnet).
Innerer Wert
Edelmetall- oder Materialwert der Edelmetallmünze oder des Edelmetallbarrens.
(Feingewicht x derzeit handelsüblichem Preis pro Gramm)
Hintergründe der ehemaligen Goldpreisbindung des Dollars
Ab 1934 war der US-Dollar durch Gold gedeckt. Dabei garantierten die Vereinigten Staaten, jederzeit 35 US-Dollar gegen eine Feinunze Gold einzutauschen. Diese Dollardeckung wurde 1944 durch das Abkommen von Bretton-Woods bekräftigt. Am 17. März 1969 hoben mehrer Notenbanken in Abstimmung mit den Vereinigten Staaten diese Garantie auf. Hintergrund war der Anstieg an US-Dollar-Vorräten, welcher bereits Anfang der 70iger die amerikanischen Goldreserven überstieg. Am 15. August 1971 wurde durch die Nixon-Regierung gemeldet, dass ab sofort nicht mehr die Möglichkeit besteht, den Dollar zu einer fixen Tauschrate in Gold umzutauschen. Der US-Dollar ist folglich eine ungedeckte, auf Vertrauen basierende Währung/Reservewährung (Fiat Money).
Preisbildung
An den Börsenplätzen werden nur Kontoguthaben (Lieferansprüche bzw. sonstige Leistungen) gehandelt. Die physische Ware (Deckung) lagert in den Tresoren z.B. der Bank of England oder anderen am Handel teilnehmenden Banken.
Basis der Preisbildung ist die Börsennotierung, bspw. das s.g. „Gold-Fixing“. Dieser Preis beinhaltet nicht die für den Endkunden zu zahlenden Aufschläge, welche sich in Form von Schmelz-, Scheide-, Präge-, Transport-, Versicherungskosten und Handelsmarge niederschlagen.
Generell gilt, je kleiner die Gewichtseinheit, desto höher der prozentuale Anteil o.g. Kosten (=Agio).
MELDEBESTIMMUNGEN
AWG / AWV
Gemäß Außenwirtschaftsgesetz/-verordnung ist der Handel mit Edelmetallen genehmigungsfrei. Es bestehen jedoch Meldevorschriften im Zshg. mit der Ein- und Ausfuhr und dem Verbringen von Edelmetallen innerhalb der EU.
Münzgesetz
Gesetzliche Zahlungsmittel (auch Edelmetallmünzen) dürfen nur vom Eigner der Münzhoheit geprägt werden. Beim Nachprägen/Fälschen von gesetzlichen Zahlungsmitteln muss mit einem Strafverfahren wegen Inverkehrbringens von Falschgeld nach § 146 (1) Nr.3 StGB gerechnet werden.
Taschengeldparagraph
Edelmetalle dürfen von und an minderjährige Personen nur im Rahmen des Taschengeldparagraphen an- bzw. verkauft werden.
Geldwäschegesetz (GwG)
Beim An- und Verkauf von Edelmetall mit einem Gegenwert größer EUR 15.000 müssen Name, Anschrift und Legitimationspapier des Kunden aufgezeichnet werden. Bei Verdacht ist der Händler verpflichtet eine Verdachtsanzeige (§11 Abs. 1 GwG) zu erstatten.
Anonymer An- und Verkauf von Edelmetall:
Aufgrund der AO und Gebrauchtwarenverordnung kann Edelmetall nicht anonym angekauft werden – Ausnahme gesetzliche Zahlungsmittel.
Im Rahmen von Tafelgeschäften kann Edelmetall bis zum Gegenwert EUR 15.000 anonym verkauft werden, soweit kein Verdacht hinsichtlich des Versuchs der Geldwäsche besteht.
Umsatzsteuerregelungen auf Gold und Silber (UStG)
Unternehmen, die zur Umsatzsteuer veranlagt sind, dürfen die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer auf den Rechnungen “offen ausweisen”.
Gold
Von der Mehrwertsteuer befreit ist Anlagegold oder Gold für Investmentzwecke.
Unter Anlagegold wird dabei verstanden:
- Gold in Barren- oder Plättchenform, mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel
- Goldmünzen, die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel waren oder sind, einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Goldwert (Offenmarktwert, Innerer Wert) um nicht mehr als 80 v. Hundert übersteigt
Silber
Silber unterliegt je nach seiner Form dem ermäßigten oder vollen Mehrwertsteuersatz.
Dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen Silberbarren.
Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen Silbermünzen mit einem münzkundlichem Wert, d.h. der Nettoverkaufspreis der Münze überschreitet nicht das 2,5-fache des Materialwertes unter Zugrundelegung der gesetzlichen Fein- oder Sollgewichte.
Weiterhin unterliegen Silbermünzen, die im jeweiligen Ausgabeland einen nominalen Wert als Zahlungsmittel besitzen (Maple Leaf, American Eagle, Kookaburra …) dem ermäßigtem Mehrwertsteuersatz.
Ankauf
Der Ankauf von Privatkunden erfolgt netto, d.h. dem Kunden wir keine USt ausbezahlt. Firmenkunden können beim Verkauf gemäß §14 UStG die Mehrwertsteuer, offen ausgewiesen, in Rechnung stellen, solange das Unternehmen nicht den Regelungen für Kleinunternehmer unterliegt.
Disclaimer
Diese Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Beratung im Sinne einer Finanzdienstleistung dar.




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